Darlehen, das nicht durch Hingabe der Darlehenssumme zustande kommt, sondern durch nachträgliche Umwandlung einer auf einem anderen Rechtsgrunde beruhenden Forderung (z. B. Kaufpreisforderung) in ein Darlehen (§ 607 II BGB). - Soweit Schuldabänderung vorliegt (z. B. wenn die Kaufpreisforderung bestehen bleibt, aber künftig nach Darlehensgrundsätzen behandelt werden soll), bleiben Pfandrechte und Bürgschaften unverändert; bei Schuldumwandlung (z. B. wenn die Kaufpreisforderung erlöschen und an ihrer Stelle ein Darlehen begründet werden soll) erlöschen sie.