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Vereinbarungsdarlehen

Darlehen, das nicht durch Hingabe der Darlehenssumme zustande kommt, sondern durch nachträgliche Umwandlung einer auf einem anderen Rechtsgrunde beruhenden Forderung (z. B. Kaufpreisforderung) in ein Darlehen (§ 607 II BGB). - Soweit Schuldabänderung vorliegt (z. B. wenn die Kaufpreisforderung bestehen bleibt, aber künftig nach Darlehensgrundsätzen behandelt werden soll), bleiben Pfandrechte und Bürgschaften unverändert; bei Schuldumwandlung (z. B. wenn die Kaufpreisforderung erlöschen und an ihrer Stelle ein Darlehen begründet werden soll) erlöschen sie.

 

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