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Vereinbarungen im Besteuerungsverfahren
Abreden des Steuerpflichtigen mit der Finanzbehörde über die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Vereinbarungen im Besteuerungsverfahren i. B. sind grundsätzlich unzulässig. Zulässig und bindend jedoch, sofern sie den Charakter von Zusagen über zukünftige Sachverhalte haben oder Schätzungsgrundlagen betreffen.
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