1. Ursprungsnachweis bei der Einfuhr in die Bundesrep. D.: a) von Waren in Fällen, in denen vom Nachweis des Ursprungs ein Zollvorteil abhängt, durch Rechnungen, Beförderungsurkunden, Schriftwechsel oder Warenmerkmale; b) für verschiedene Waren aufgrund zolltarifrechtlicher oder außenwirtschaftlicher Vorschriften durch ein Ursprungszeugnis Nr. 4 der Anwendungsvorschriften zur Einfuhrliste); c) für Waren aus Ländern, die mit der EG durch Assoziations-, Freihandels- oder Präferenzabkommen verbunden sind, sowie aus bestimmten Entwicklungsländern - sofern in einem EG-Mitgliedstaat Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden - durch Warenverkehrsbescheinigungen, für Kleinsendungen durch Formblätter. - 2. Bei der Ausfuhr von Waren in Drittländer werden als Ursprungsnachweis Ursprungszeugnisse i. a. durch die Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Soll die Ausfuhrware in bestimmten Drittländern vereinbarungsgemäß einer Zollpräferenz unterliegen, so dienen Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Formblätter als Ursprungsnachweis