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Überversicherung

liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt. Die Vertragspartner können Herabsetzung der Versicherungssumme und Minderung der Prämie verlangen. Betrügerische Ü. führt zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 51 VVG). - Vgl. auch Vollwertversicherung 4.

 

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