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Übergang der Ersatzansprüche

in der Schadenversicherung Übergang der Ersatzforderung des Versicherungsnehmers gegen einen schädigenden Dritten kraft Gesetzes auf den Versicherer, da die Ersatzleistung nicht zur Bereicherung (Bereicherungsverbot) führen soll. Der Anspruchsübergang darf vom Versicherer aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (§ 67 I 1 VVG). Der Übergang ist ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige richtet (§ 67 II VVG); das gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung. - Vgl. auch Rückgriff.

 

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