|
|
Tierseuchengesetz
Gesetz i. d. F. vom 29. 1. 1993 (BGBl I 116) m. spät. Änd., regelt die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). Verboten ist u. a. die Ein- und Durchfuhr seuchenkranker Tiere. Bei Ausbruch von Seuchen besteht Anzeigepflicht. Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Viehseuchen können einzelne Maßregeln angeordnet werden (§§ 17 ff. TierSG). Bei Tierverlusten wird Entschädigung geleistet (§§ 66 ff. TierSG). - Zuwiderhandlungen sind Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|