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Tierschutzgesetz
Gesetz i. d. F. vom 17. 2. 1993 (BGBl I 254) m. spät. Änd., dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens des Tieres. Der Halter oder Betreuer eines Tieres hat es angemessen und artgemäß zu nähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen; ihm ist es verboten, dem Tier vermeidbare Schäden, Schmerzen oder Qualen zuzufügen. Für das Töten von Tieren, Eingriffen an ihnen, Tierversuchen und den Tierhandel sind besondere Regelungen getroffen. - Zuwiderhandlungen sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
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