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Stückeverzeichnis

Nummernverzeichnis, Aufstellung über die vom Kommissionär, d. h. von der beauftragten Bank, für den Kunden angeschafften Wertpapiere, in der diese nach Art, Nennbetrag, nach Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen bezeichnet sind. Das Stückeverzeichnis muß unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, angefertigt und dem Kunden übersandt werden (§ 18 DepotG). Spätestens mit der Absendung des Stückeverzeichnis geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über. - Der Kommissionär darf die Übersendung des Stückeverzeichnis aussetzen, wenn er wegen der Forderungen, die ihm aus der Ausführung des Auftrages zustehen, nicht befriedigt ist und auch nicht Stundung bewilligt hat, muß aber ausdrücklich schriftlich für jedes Geschäft gesondert den Kunden darauf hinweisen (§ 19 DepotG). Unter in §§ 20 ff. DepotG festgelegten Voraussetzungen braucht die Absendung des Stückeverzeichnis erst auf Verlangen des Kommittenten zu erfolgen. - Die Übersendung des Stückeverzeichnis kann unterbleiben, wenn innerhalb der dafür bestimmten Frist die Wertpapiere dem Kommittenten ausgehändigt oder in seinem Auftrag wieder veräußert werden.

 

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