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Streikposten
Personen, die von den streikenden Arbeitnehmern oder von der Gewerkschaft vor den Toren der Betriebe, die bestreikt werden, aufgestellt werden, um die Arbeitswilligen ("Streikbrecher") zu veranlassen, sich an der Arbeitsniederlegung (Streik) zu beteiligen. Die Tätigkeit der Streikposten darf nicht zur Nötigung (§ 240 StGB) ausarten. Bei Verstößen gegen die Prinzipien fairer Kampfführung (Drohung oder Gewaltanwendung) kann eine Haftung der Streikposten oder des Verbandes, der Streikposten eingesetzt hat, als unerlaubte Handlung in Betracht kommen.
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