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Strandungsfalldeckung
Deckungsform der ADS Güterversicherung 1973 i. d. F. von 1994 (Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen (ADS)). - Versicherungsschutz: Die Strandungsfalldeckung versichert nur die in ihr genannten Gefahren (z. B. Strandung von Schiffen, Brand, Blitzschlag, Explosion, Transportmittelunfall). Bei Schadeneintritt durch mit der Strandungsfalldeckung versicherten Gefahren ist ein Totalverlust der Güter sehr wahrscheinlich. Sie ist deshalb nur für Transportgüter geeignet, bei denen keine Beschädigungen (z. B. Bruch, Verschmutzen, Nässe) eintreten können, v. a. unverpackte Massen- oder Schüttgüter, wie Sand, Erz, Asphalt, Schrott, Rundhölzer, gewisse Chemikalien und Düngemittel. - Tritt eine in der Strandungsfalldeckung nicht als versichert genannte Gefahr ein, besteht kein Versicherungsschutz.
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