absichtliche oder wissentliche Vereitelung der Bestrafung einer durch einen anderen begangenen Straftat oder der Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme (§ 258 StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen oder die Selbstbegünstigung ist straflos.