ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto, auf dem Geldeinlagen verbucht werden, die nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dienen. Als solches insbes. durch Ausfertigung eines Sparbuchs gekennzeichnet. - Über Spareinlagen darf nicht durch Scheck oder Überweisung verfügt werden (§ 21 III KWG); Überweisungen von Bankkonten auf ein Sparkonto sind zulässig. Das Sparkonto muß immer ein Guthaben aufweisen; es erlischt, wenn die Einlage zurückgezahlt ist. - Vgl. auch Spargiroverkehr, Spareinlage.