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Seezollgrenze
Zollgrenze gegenüber dem Meer (Zollgrenze an der Küste). Seezollgrenze ist die jeweilige Strandlinie, d. i. die Linie, an der sich ohne den Einfluß ungewöhnlicher Naturgewalten Land und Wasser jeweilig begrenzen. Sie umschließt auch die in das Wasser hinausreichenden Anlagen wie Molen, Dämme, Buhnen, Anliege- und Landebrücken. Leuchttürme gehören als Inseln zum Zollgebiet. Die der Küste der Bundesrep. D. vorgelagerten Inseln gehören zum Zollgebiet, mit Ausnahme der Insel Helgoland. Bei Ebbe und Flut rückt die Seezollgrenze entsprechend dem Wasserstand vor oder zurück. Im Fall von Überschwemmungen ist die Strandlinie bei mittlerem Hochwasser maßgebend. Zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung kann die Seezollgrenze durch Rechtsverordnung bis zur Hoheitsgrenze vorverlegt werden. Die Zollgrenze an Flußmündungen wird jeweils nach den Erfordernissen der zollamtlichen Überwachung festgelegt (§ 2 IV ZG). - Vgl. auch Zollgrenzbezirk.
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