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schwebende Geschäfte

1. Begriff: Zweiseitig verpflichtende, auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge, die vom Leistungsverpflichteten noch nicht (voll) erfüllt sind. - 2. Bilanzierung: Die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus sch. G. werden wegen des Realisationsprinzips im Regelfall nicht bilanziert (unrealisierte Gewinne dürfen nicht vorweggenommen werden; bei ausgeglichenem Ergebnis besteht kein Bilanzierungsbedarf). Droht jedoch ein Verlust, weil der Wert der Gegenleistung geringer ist als der der zu erbringenden, muß sowohl in der Handelsbilanz als auch der Steuerbilanz wegen des Imparitätsprinzips (Antizipationsgebot für erwartete Verluste) eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe des Verpflichtungsüberschusses gebildet werden. Das Verrechnungsverbot gilt insoweit nicht, doch müssen alle sch. G. einzeln auf einen eventuellen Rückstellungsbedarf hin überprüft werden. - schwebende Geschäfte G. größeren Umfangs, die für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind, sind im Anhang des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft anzugeben (§ 285 I Nr. 3 HGB).

 

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