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Schwankungsrückstellungen

Schwankungsreserven, Rückstellungen im Versicherungswesen zum Ausgleich erheblicher Schwankungen im Schadenverlauf. - 1. Zur Bildung von Schwankungsrückstellungen sind alle Versicherungsunternehmen verpflichtet, ausgenommen solche mit geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Lebensversicherungsunternehmen. - 2. Voraussetzungen (z. B. erhebliche Schwankungen während des Beobachtungszeitraumes, mindestens ein Überschadensjahr), Berechnungsverfahren und Auflösung (Entnahmezwang bei technischem Verlust) werden durch besondere Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörden geregelt. - 3. Steuerliche Anerkennung durch das Körperschaftsteuergesetz 1977 erstmals gesetzlich geregelt (§ 20 II KStG). Sie setzt voraus, daß a) nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu rechnen ist und b) diese Schwankungen nicht durch Prämien ausgeglichen werden. Die Schwankungen des Jahresbedarfs müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.

 

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