besondere Vermögensmasse des Reeders, auf die sich wegen der unübersehbaren Haftungsmöglichkeiten die Haftung des Reeders bisweilen beschränkt. Das Schiffsvermögen besteht aus dem Schiff, bzgl. dessen jeweils Forderungen entstanden sind, nebst Zubehör, der Bruttofracht und dem Überfahrtsgeld des Schiffers in bestimmtem Umfang sowie etwa erlangten Ersatzansprüchen (§§ 755 ff. HGB). Bestimmte Gläubiger (Schiffsgläubiger) haben ein gesetzliches Pfandrecht am Schiffsvermögen