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Ruhen des Zivilprozesses
gerichtlich angeordneter Verfahrensstillstand. Das Ruhen eines Verfahrens kann auf Antrag beider Parteien angeordnet werden, wenn es wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder anderer Gründe zweckmäßig ist, oder von Amts wegen, wenn beide Parteien zu einem Verhandlungstermin nicht erscheinen oder nicht verhandeln. - Während des Ruhen des Zivilprozesses d. Z. hört der Lauf prozessualer Fristen, nicht der Verjährungsfristen, auf und beginnt nach Beendigung von neuem (§ 251 ZPO; ausgenommen sind Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen). - Jede Partei kann das Verfahren durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht wiederaufnehmen, jedoch vor Ablauf von drei Monaten seit der Anordnung nur mit Zustimmung des Gerichts bei Vorlage eines wichtigen Grundes.
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