auf das 16. Jh. zurückgehende Vorschrift, nach der Bier in Deutschland mit wenigen Ausnahmen nur aus Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser gebraut werden darf, heute geregelt im Vorläufigen Biergesetz vom 29.7.1993 (BGBl I 1399). Auf anderen Bestandteilen gebrautes Bier darf jedoch aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Deutschland eingeführt werden; die frühere gegenseitige Regelung ist als Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit vom EuGH (Europäischen Gerichtshof) aufgehoben worden (Schadensersatzansprüche der Hersteller gegen die Bundesrep. D.). - Vgl. auch Biersteuer.