grundrechtliche Verbürgung, nach der für jedermann, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offen steht (Art. 19 IV GG). - Ausnahme gem. Art. 10 II GG bei Verletzung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, wenn Gesetz dies bestimmt und von Volksvertretung berufenes Organ an Stelle des Rechtsweges tritt. - Vgl. Briefgeheimnis. Die Rechtsweggarantie garantiert einen effektiven Rechtsschutz, eröffnet jedoch keinen Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz.