1. Urheberrecht: Deckname des Verfassers eines Werks der Literatur, Musik oder Kunst. Bei anonymen wie pseudonymen Werken beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach Veröffentlichung und erlischt bereits nach 70 Jahren, wenn das Werk nicht innerhalb von 70 Jahren ab Schaffung veröffentlicht worden ist. Diese Rechtsnachteile treten nicht ein, wenn der Urheber innerhalb der Frist von 70 Jahren ab Erscheinen hervortritt, der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in die Urheberrolle angemeldet wird oder das Pseudonym keinen Zweifel an der Identität des Urhebers zuläßt (§ 66 UrhG). - 2. Firmenbezeichnung: Pseudonym in der Firma ist als Verstoß gegen die Firmenwahrheitunzulässig.