Versicherungsform der Lebensversicherung zur Abdeckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. - 1. Leistungsvoraussetzungen: Die Leistungspflicht des Versicherers setzt ein, wenn der Versicherte für mindestens drei der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten Verrichtungen des täglichen Lebens (Aufstehen und Zubettgehen; An- und Auskleiden; Waschen, Kämmen und Rasieren; Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken; Stuhlgang; Wasserlassen) in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Anzahl der Verrichtungen (Punkte), die nicht mehr selbständig bewältigt werden können. - 2. Versicherungsleistungen: Die Leistungszusage setzt sich zusammen aus: a) Pflegerente: Rente bei Pflegebedürftigkeit; abhängig von der erreichten Punktzahl (100% bei sechs Punkten, 70% bei vier oder fünf Punkten, 40% bei drei Punkten). Geleistet wird auch bei häuslicher Pflege. - b) Altersrente: Rente unabhängig von der Pflegebedürftigkeit; wird ab dem 85. (ggf. auch 80.) Lebensjahr lebenslänglich gezahlt. - c) Todesfalleistung: Beim Tode des Versicherten wird ein Sterbegeld in Höhe von 24 (ggf. 36) vollen Monatsrenten abzüglich bereits geleisteter Rentenzahlungen gewährt. - 3. Auf dem Markt werden Tarifvariationen angeboten, vor allem mit modifizierter Definition der Pflegebedürftigkeit. Ferner kann die Pflegerentenversicherung auch als Zusatzversicherung abgeschlossen werden.