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Organhaftung

Haftung der juristischen Person für das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter. Die juristische Person muß für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, insbes. die unerlaubten Handlungen, genauso einstehen, wie eine natürliche Person für ihre eigenen Handlungen (vgl. §§ 31, 89 BGB). Sie kann sich nicht (wie bei Verrichtungsgehilfen) darauf berufen, daß sie bei der Auswahl der gesetzlichen Vertreter die erforderliche Sorgfalt beachtet habe. - In ähnlicher Weise haften Staat und Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Verschulden ihrer Beamten. - Vgl. auch Amtshaftung.

 

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