Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der OECD, bestimmte Mindeststandards bei öffentlich unterstützten Exportkrediten einzuhalten. Zweck dieses Übereinkommens ist die Eindämmung eines internationalen Subventionswettlaufs, bei dem einzelne Staaten ihrer jeweiligen Exportwirtschaft Wettbewerbsvorteile durch die Gewährung von Exportkrediten verschaffen, die aus öffentlichen Mitteln subventioniert werden. Im einzelnen regelt der O.-K., daß ein öffentlich unterstützter Exportkredit maximal 85% des Ausfuhrwertes betragen darf, bestimmte Laufzeiten nicht überschritten werden und die Zinssätze eine Mindesthöhe nicht unterschreiten dürfen.