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Nichtwissenserklärung

Erklärung einer Partei im Zivilprozeß hinsichtlich solcher vom Gegner behaupteten Umstände, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 IV ZPO). - Folge: Soweit den Gegner die Beweislast trifft, muß er ggf. Beweis für seine Behauptung erbringen.

 

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Nicklisch Heinrich

 

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