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nichtnotierte Aktien und Anteile

1. Begriff: Wertpapiere, für die keine Notierungen an der Börse erfolgen, für die also ein amtlicher Kurswert nicht besteht. Zu den n. A. u. A. gehören die unnotierten Werte, sowie die nichtnotierten Werte. - 2. Bewertungsgesetz: nichtnotierte Aktien und Anteile A. u. A. sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten (§ 11 II BewG); dieser ist, wenn er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt (dann ggf. Berücksichtigung eines Paketzuschlags), unter Berücksichtigung von Vermögenswert und Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen, und zwar nach Abschn. 4 ff. VStR (Stuttgarter Verfahren). Verfahrensfragen regelt die Anteilsbewertungsverordnung.

 

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