steuerrechtliche Behandlung: neue Beweismittel B. führen zu einer Korrektur von Steuerverwaltungsakten gem. § 173 AO. Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Beweismittel sind alle zur Aufklärung eines Sachverhaltes dienenden Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder nicht Vorliegen von Tatsachen zu beweisen. - Vgl. auch neue Tatsachen.