|
|
Negativbescheinigung
werden vom Bundesausfuhramt erteilt. Mit der Negativbescheinigung kann auf Verlangen der Zollstelle der Nachweis geführt werden, daß eine bestimmte Ware nicht von der Ausfuhrliste erfaßt wird (§10 I AWV). Der Antrag auf Negativbescheinigung muß auf einem speziellen Formular gestellt werden und aussagefähiges Datum- und Prospektmaterial ist beizufügen. Die Negativbescheinigung ist ausschließlich warenbezogen und beinhaltet nicht automatisch die Aussage, daß die Ware genehmigungsfrei exportiert werden kann.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|