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Negativbescheinigung

werden vom Bundesausfuhramt erteilt. Mit der Negativbescheinigung kann auf Verlangen der Zollstelle der Nachweis geführt werden, daß eine bestimmte Ware nicht von der Ausfuhrliste erfaßt wird (§10 I AWV). Der Antrag auf Negativbescheinigung muß auf einem speziellen Formular gestellt werden und aussagefähiges Datum- und Prospektmaterial ist beizufügen. Die Negativbescheinigung ist ausschließlich warenbezogen und beinhaltet nicht automatisch die Aussage, daß die Ware genehmigungsfrei exportiert werden kann.

 

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