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Montanumlage

Gem. Art. 49 ff. des EGKS-Vertrags ist die EG-Kommission berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Aufnahme von Anleihen sich die erforderlichen Mittel durch die Erhebung von Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl zu verschaffen. Gemäß Art. 50, § 2 werden die Umlagen jährlich durch Belastung der verschiedenen Erzeugnisse nach ihrem Durchschnittwert festgesetzt; die Belastung darf jedoch 1% nicht übersteigen, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit vorher zustimmt. Die Montanumlage ist von den zum EGKS-Bereich gehörenden Unternehmen aufzubringen. Gegen Unternehmen, die in Verzug geraten, kann die Hohe Behörde Zuschläge bis zu 5% festsetzen.

 

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