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mißglückter Arbeitsversuch

Arbeitsaufnahme, in der die Erwartung, daß der Versicherte wegen seiner Gesundheitsstörung zu der übernommenen Arbeit nicht fähig sein wird, bestätigt wird und eine tatsächliche Beendigung der Beschäftigung erfolgt, bevor es zu einer Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert gekommen ist; wenn z. B. die Arbeit schon nach zwei Tagen wegen der bereits bei Beginn der Beschäftigung vorhandenen Krankheit wieder aufgegeben wird. - Ein m. A. begründet keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und somit auch keinen Anspruch auf Leistungen. - Der m. A. beruht nicht auf gesetzlicher Grundlage, sondern ist eine Rechtsfigur der Rechtsprechung, wobei Einzelheiten der Voraussetzungen für die Annahme eines m. A. z. T. umstritten sind.

 

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