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Minderheitsrechte

Minoritätsrechte. 1. Begriff: Insbes. bei Aktiengesellschaften einer bestimmten Minderheit von Aktionären zustehende Rechte. - 2. Beispiele: a) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer einer AG, Vorstand oder Aufsichtsrat auf Verlangen einer Minderheit von 10 v. H. des Grundkapitals (§ 147 AktG). b) Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit von 5 v. H. (§ 122 I AktG). c) Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlußfassung der Hauptversammlung (§ 122 II AktG); Minderheit 5 v. H. oder 1 Mio. DMinderheitsrechte d) Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns wegen zu hoher Rücklagenbildung (§ 254 AktG); 5 v. H. oder 1 Mio. DMinderheitsrechte - 3. M., die ein bestimmtes Kapital- oder Stimmenquorum voraussetzen, nennt man formelle Minderheitsrechte - 4. Von Sperrminorität spricht man, wenn eine Minderheitsgruppe von Aktionären aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Quoren bestimmte Beschlüsse verhindern kann. So bedarf eine Satzungsänderung einer Mehrheit, die mindestens 75% des repräsentierten Grundkapitals umfaßt. Mit der Sperrminorität von 25% des Grundkapitals und einer Stimme kann der Beschluß über die Satzungsänderung verhindert werden (§ 179 II AktG; andere Beispiele sind Kapitalerhöhung (§ 182 I AktG) und Kapitalherabsetzung (§ 222 I AktG)).

 

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