Vorzugsaktie, der durch die Satzung ein erhöhtes Stimmrecht beigelegt ist. Mehrstimmrechtsaktie wurden in und nach der Inflation vielfach zum Schutz gegen das Eindringen fremden Einflusses als Schutzaktien geschaffen. Gem. § 12 AktG nur mit ministerieller Genehmigung zulässig, soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist. Beseitigung von Mehrstimmrechtsaktie durch Beschluß der Hauptversammlung, der eine 3/4-Mehrheit des Grundkapitals (nicht notwendig der Stimmen) umfaßt; u. U. ist der Aktionär, dem die Mehrstimmrechte entzogen werden, zu entschädigen (§ 5 EG AktG).