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Mankohaftung

Haftung des Arbeitnehmers für Fehlbestände in einer von ihm geführten Kasse oder in einem von ihm verwalteten Lager. Die Rechtsprechung sieht in solchen Fällen keine gefahrgeneigte Arbeit, so daß der Arbeitnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, schon bei geringstem Verschulden in voller Höhe haftet. Es gelten jedoch Besonderheiten bei der Beweislast und dem Mitverschulden des Arbeitgebers bei der Entstehung des Fehlbestandes; so trägt der Arbeitnehmer die Beweislast nicht, wenn die fraglichen Bestände nicht seiner alleinigen Obhut unterliegen.

 

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