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Lotterievertrag

der Vertrag zwischen Spielunternehmer und Teilnehmern; gerichtet auf die Ausspielung von Geldgewinnen. Ist die Lotterie staatlich genehmigt, so ist der Lotterievertrag verbindlich (§ 763 BGB). - Eine öffentlich veranstaltete Lotterie ohne staatliche Genehmigung ist verboten und strafbar (§ 286 StGB). - Eine nichtöffentliche Lotterie kann zwar auch ohne staatliche Genehmigung veranstaltet werden, doch entstehen durch sie keine klagbaren Verbindlichkeiten.

 

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