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Leihe

die unentgeltliche Überlassung des Gebrauchs einer Sache (§§ 598-604 BGB). Gegensatz: Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung (Miete). Der Verleiher muß den Gebrauch gestatten, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und kann i. d. R. die Sache jederzeit zurückfordern. Der Entleiher haftet für jedes Verschulden, muß die Sache pfleglich behandeln, darf sie nicht weiterverleihen und muß sie nach Zeitablauf oder Kündigung zurückgeben.

 

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