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Konsul
zur Wahrung wirtschaftlicher Interessen eines Staates berufener und durch Exequatur zugelassener amtlicher Vertreter eines Landes. Der Konsul genießt im Gegensatz zum Botschafter nur beschränkte Vorrechte, ist aber meist befugt, für den vertretenen Staat auf dem Gebiet des Urkunds- und Paßwesens tätig zu werden. - Rechtsgrundlage für die Bundesrep. D.: Konsulargesetz vom 11. 9. 1974 (BGBl I 2317).
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