Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind. - Keine Einfuhr-/Ausfuhrbeschränkungen bei k. G: a) wenn von diesen Personen mitgeführte Waren nicht zum Handel bestimmt sind und 500 DM nicht übersteigen; b) wenn diesen Personen als Teil des Lohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets geleistete Arbeit oder aufgrund von gesetzlichen Unterhalts- oder Altenteilsverpflichtungen Waren gewährt werden (§ 19, 32 AWV).