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Ausfuhrbeschränkung

1. Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr können beschränkt werden, um a) die Sicherheit der Bundesrep. D. zu gewährleisten, b) eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten, oder c) zu verhüten, daß die auswärtigen Beziehungen der Bundesrep. D. erheblich gestört werden. - 2. Nach Absatz 1 können insbes. beschränkt werden: a) die Ausfuhr oder Durchfuhr von (1) Waffen, Munition und Kriegsgerät, (2) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder (3) Konstruktionszeichnungen und sonstige Fertigungsunterlagen für die unter (1) und (2) bezeichneten Gegenstände; vor allem, wenn die Beschränkung der Durchführung einer in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Ausfuhrkontrolle dient; b) die Ausfuhr von Gegenständen, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind; c) die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät; d) Rechtsgeschäfte über gewerbliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrungen in bezug auf die in a) bezeichneten Waren und sonstigen Gegenstände. - 3. Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach Absatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und Herstellung beziehen, wenn der Deutsche (1) Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrep. D. ist oder (2) verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besitzen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hätte. - Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhinderung der Verbreitung von Waren und sonstigen Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 1 dient.

 

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