als Ausfuhrschein in Ausfuhrverfahren, Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3000 ECU (6 000 DM) nicht übersteigt, können bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Für Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung können die Ausfuhranmeldung gem. Art. 226 ZK-DVO mündlich abgegeben werden. Hiervon betroffen sind Waren zu nicht kommerziellen Zwecken als Reisegepäck oder Privatsendung sowie Waren zu kommerziellen Zwecken im Wert von bis zu 800 ECU (1 600 DM).