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Klageerzwingungsverfahren

Verfahren zur Erzwingung der öffentlichen Klage. Voraussetzung ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Abschluß der Ermittlungen, soweit nicht für die Staatsanwaltschaft das Opportunitätsprinzip gilt oder bei Privatklagesachen (§ 172 StPO). Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Beschwerde des Verletzten an die vorgesetzte staatsanwaltschaftliche Behörde. Gegen deren Entscheidung ist Anrufung des Gerichts (Oberlandesgericht (OLG)) zulässig.

 

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