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Insolvenzforderung

nach der zum 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung die einem Insolvenzgläubiger zustehende Forderung (Gegensatz Anspruch auf Aussonderung, Absonderung und Masseanspruch). Anmeldung beim Insolvenzgericht unter Angabe des Betrages und Schuldgrundes. Insolvenzforderung wird im Prüfungstermin geprüft und ist festgestellt, wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein anwesender Insolvenzgläubiger widerspricht oder ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 178 InsO). Die Feststellung der Insolvenzforderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter allen Insolvenzgläubigern (§ 183 InsO); sie ist auf Wechseln, Schuldscheinen oder ähnlichen Urkunden zu vermerken (§ 178 II InsO).

 

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