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Indossamentverbindlichkeiten

die aus Wechselunterschriften entstehenden Eventualverpflichtungen (aus eigenen Ziehungen, aus Bürgschaften, insbes. Wechsel- und Scheckbürgschaften und Avalkrediten sowie aus Indossamenten). Eine Inanspruchnahme ist nur bei Zahlungsunfähigkeit der anderen aus dem Wechsel Verpflichteten zu erwarten; infolgedessen Ausweis außerhalb der Bilanzsumme (unter dem Strich) gem. § 251 HGB. Von besonderer Bedeutung in der Bankbilanz.

 

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