Leistung der Jugendhilfe. Heimerziehung soll Kinder und Jugendliche durch Verbindung von Alltagserlebnissen mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (§ 34 SGB VIII). Die Inanspruchnahme von Heimerziehung kann durch das Jugendgericht im Jugendstrafverfahren auferlegt werden (§§ 9,12 JGG).