dem Lizenznehmer vom Urheber oder Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts eingeräumte Nutzungsrechte (Lizenzen) sind Abspaltungen des Stammrechts und fallen daher an den Rechtsinhaber zurück (Heimfall), wenn der Nutzungsberechtigte auf sein Nutzungsrecht verzichtet oder die Nutzungsrechtseinräumung aus sonstigen Gründen endet.