Stipendium nach dem Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen i. d. F. vom 22. 1. 1976 (BGBl I 207) m. spät. Änd., vornehmlich zur Förderung des Hochschullehrernachwuchses, insbes. nach dem Abschluß eines Hochschulstudiums zur Vorbereitung auf die Promotion oder zum Weiterstudium mit verstärkter Beteiligung an der Forschung. - Vgl. auch Ausbildungsförderung.