Umlage zur Beteiligung von Bund und Ländern am Aufkommen der Gewerbesteuer (Art. 106 VI GG); näher bestimmt durch § 6 Gemeindefinanzreformgesetz. Es sind ca. 40% des hebesatzbereinigten gemeindlichen Aufkommens an Gewerbeertrag- und -kapitalsteuer je zur Hälfte an Bund und Länder zu überweisen. Als Gegenleistung erhalten die Gemeinden 15% des im Gebiet ihres Landes anfallenden Aufkommens an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer (Art. 106 V GG). - Bedeutung: Die Gewerbesteuerumlage ist eine Maßnahme der Steuerstrukturverbesserung für die Gemeinden, um hebesatz- und aufkommensbedingte Gewerbesteuerunterschiede auszugleichen und die Gemeinden insgesamt von der einseitigen Orientierung auf die Ertragsteuern (gelten als sehr konjunkturreagibel) teilweise zu befreien, zugunsten einer Beteiligung an der stetiger fließenden Einkommensteuer. - Vgl. auch Finanzausgleich.