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Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

zwingend für solche Unternehmen vorgeschrieben, in denen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen (§ 72 BetrVG). In G.-J.- u. A. entsendet grundsätzlich jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied; durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl abweichend geregelt werden. - Zuständigkeit: Die G.-J.- u. A. ist zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einzelne Jugend- und Auszubildendenvertretungen geregelt werden können, sowie in den ihr durch die Jugend- und Auszubildendenvertretung übertragenen Aufgaben (entspricht der Regelung beim Gesamtbetriebsrat).

 

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