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Gemeindeunfallversicherungsverband

bezirklich zuständiger Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte im Dienst oder in Betrieben mehrerer Gemeinden von zusammen wenigstens 500.000 Einwohnern, falls dies durch RechtsVO der Landesregierung angeordnet wird (§ 656 RVO; ab 1. 1. 1997 § 117 SGB VUII). Der Gemeindeunfallversicherungsverband ist zuständig für Personen, die bei bestimmten, im Interesse der Allgemeinheit liegenden Tätigkeiten Schaden erleiden, und für die in den Haushaltungen Beschäftigten. - Ausgenommen sind die gemeindlichen Bediensteten der Verkehrsbetriebe, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke und der landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 657 RVO). (Für diese sind Berufsgenossenschaften zuständig.) - Für Gemeinden von wenigstens 500.000 Einwohnern werden diese Aufgaben nach Anordnung der Landesregierung durch Einrichtungen der Eigenunfallversicherung (§ 656 RVO) wahrgenommen.

 

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