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Friedenspflicht

Pflicht zur Unterlassung von Arbeitskämpfen. - 1. Absolute F.: Sie verbietet jeden Arbeitskampf; sie gilt für Arbeitgeber und Betriebsrat (Betriebsfrieden), zwischen den Tarifvertragsparteien nur, wenn es (ungewöhnlich) in einem Tarifvertrag besonders vereinbart ist. - 2. Relative F.: Jeder Tarifvertrag beinhaltet während seiner Laufzeit eine F., d. h. das Verbot von Arbeitskämpfen über die im Tarifvertrag geregelten Angelegenheiten.

 

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