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freier Makler

Privatmakler, Vermittler von Börsengeschäften (Vermittlungsmakler, Kassamakler); Ausführung von Aufträgen i. a. nur, wenn ein Gegenkontrahent vorhanden ist. freier Makler M. sind frei von den Verpflichtungen, die den Kursmaklern auferlegt sind. Selbsteintritt unter Vorbehalt der späteren Aufgabe des Gegenkontrahenten (Aufgabemakler) ist statthaft. - Gegensatz: Amtlicher Kursmakler.

 

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