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finanzierter Abzahlungskauf

Kauf, der mit einer Finanzierung (in Form eines Teilzahlungskredits) verbunden wird. Der f. A. unterlag, wenn er vor dem 31. 12. 1990 abgeschlossen wurde, dem Abzahlungsgesetz, welches Anfang 1991 durch das Verbraucherkreditgesetz abgelöst wurde. Nach § 9 I VerbrKrG bildet ein Kaufvertrag dann ein mit einem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Gemäß § 9 IV VerbrKrG gilt auch für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden, daß ein Widerruf des Kreditvertrags auch den Kaufvertrag betrifft (§ 9 II) und regelmäßig Einwendungen aus dem Kaufvertrag auch der Forderung auf Rückzahlung des Kredits entgegengehalten werden können (§ 9 III VerbrKrG).

 

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finanziertes Abzahlungsgeschäft

 

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